Oldenburger Schriften zum Öffentlichen Recht

Dieter Sterzel

Das Volksbegehren für ein bayerisches Mindestlohngesetz

Das mit dem Volksbegehren für ein bayerisches Mindestlohngesetz verfolgte Ziel der Festlegung eines allgemein verbindlichen Arbeitsentgelts in allen Branchen für alle Vollzeitbeschäftigten schöpft grundgesetzkonform den vom Bund für diese Materie offen gelassenen Regelungsspielraum aus. Der DGB Bayern will mit Hilfe eines Volksbegehrens die Schaffung eines Bayerischen Mindestlohngesetzes erreichen. Der wachsende Niedriglohnsektor verstärkt insgesamt die Forderung nach staatlicher Festlegung von Mindestlöhnen, die in nahezu allen EU-Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Lohndumping vorgeschrieben sind.

Der Autor untersucht im ersten Teil der Untersuchung die formellen Voraussetzungen für die Volksgesetzgebung in Bayern. Im Hauptteil gelangt er zu dem Ergebnis, dass das mit dem Volksbegehren verfolgte Ziel, ein Arbeitsentgelt in allen Branchen für alle Vollzeitbeschäftigten gesetzlich vorzuschreiben, mit dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung im Einklang steht. Weder mit dem Mindestarbeitsbedingungengesetz von 1952 noch mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz von 1996/2007 hat der Bund eine abschließende Regelung der Materie Mindestlohn getroffen. Die Sperrwirkung für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 I GG ist daher nicht eingetreten.

Auch Grundrechtspositionen der Arbeitgeber verletzt ein Mindestlohngesetz nicht. Die Beschränkung der in Art. 9 III GG geschützten Tarifautonomie ist im Hinblick auf den mit dem Gesetz bezweckten Schutz der beruflichen Tätigkeit abhängig Beschäftigter gemäß Art. 12 I GG und nach Maßgabe des Sozialstaatsgebots gerechtfertigt, beides Gemeinwohlbelange von hohem verfassungsrechtlichen Rang. Aus dem gleichen Grund greift ein bayerisches Mindestlohngesetz nicht in die Freiheit unternehmerischen Handelns (Art.12 Abs. 1 GG) ein. Denn mit der Festlegung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Mindestlöhnen erfüllt der bayerische Landesgesetzgeber eine aus dem objektivrechtlichen Gehalt der Grundrechte folgende, sozialstaatlich legitimierte Schutzpflicht. Indem er vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein Existenz sicherndes Einkommen gewährleistet, will er ihnen in Erfüllung des diesbezüglich in Art. 169 I BayVerf enthaltenen Verfassungsauftrags die Wahrnehmung ihres grundrechtlich in Art. 12 I GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie geschützten Freiheitsbereichs auch tatsächlich ermöglichen.

Bd. 2, IX, 70 S., Edewecht 2008, € 29,80
ISBN-13 978-3-939704-32-4

Buchcover