Oldenburger Beiträge zum Zivil- und Wirtschaftsrecht

Michael Henjes

Spürbarkeit und Missbrauch – Zwei Schranken des UWG

Das Lauterkeitsrecht (UWG) zielt auf den Schutz der Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten von Unternehmen. Die Kontrolle der Einhaltung des Wettbewerbsrechts erfolgt nicht hoheitlich, sondern vornehmlich durch Wettbewerber und Verbände. In unerträglicher Weise wurde dieses Kontrollinstrument in den letzten Jahren von unredlichen Wettbewerbern, teilweise auch von Verbänden genutzt, um in der Folge von Abmahnungen Aufwendungsersatz und Ersatz entstandener Kosten auch bei Bagatellfällen zu verlangen. In nicht seltenen Fällen bestehen Kooperationen mit Anwälten, wenn gegen Unternehmen vorgeblich wegen derer Wettbewerbsverstöße zur Wahrung der Lauterkeit im Wettbewerb vorgegangen wird, tatsächlich das tragende Motiv aber der gesetzlich grundsätzlich zugestandene Anspruch auf Aufwendungsersatz ist. Die missbräuchliche Abmahnpraxis – die Rede ist gar von den „Abmahnwellen“ auch im Wettbewerbsrecht – hat zu einigen bislang wenig erfolgreichen Gesetzesänderungen geführt, die darauf abzielen, missbräuchlichen Abmahnungen einen Riegel vorzuschieben.

Dr. Michael Henjes hat in seiner Abhandlung die maßgeblichen Vorschriften des UWG, mit deren Hilfe den Abmahnauswüchsen Einhalt geboten werden sollen, auf ihre Effizienz hin untersucht. Die mit dem Begriff der „Spürbarkeit“ belegte Bagatellgrenze der unzulässigen Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG dient als Filter, um in Bagatellfällen erst gar kein ahndungswertes Verhalten zu sehen. Der Begriff des „Missbrauchs“ der Anspruchsgeltendmachung nach § 8 Abs. 4 UWG soll sodann als weiteres Korrektiv die auf sachfremder Motivlage agierenden Wettbewerbskontrolleure stoppen. Obwohl in diesen Fällen eine unzulässige Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG vorliegt, ist sowohl die Abmahnung als auch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches ausgeschlossen.

Das Ergebnis der Untersuchung zeigt, dass die Bagatellgrenze noch immer unter den Defiziten der gesetzgeberischen Umsetzung der europäischen Richtlinien leidet und von der Rechtsprechung in vielen Fällen nicht in dem gebotenen Maß herangezogen wird. Der Missbrauch hat diese Umsetzungsprobleme nicht. Seine Effizienz wird aber insbesondere durch die prozessualen Nöte der Abgemahnten eingeschränkt, die das sachfremde Motiv im Prozess nicht nur darlegen sondern auch beweisen müssen.

Bd. 40, X, 130 S., Edewecht 2014, € 39,80
ISBN-13 978-3-95599-003-9

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